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J+H Feinhaus
Thomas Jakobi & Gerald Höpp GbR
Niederrheinische Str. 74
35274 Kirchhain

Telefon: 06422 – 89 05 26
Telefax: 06422 – 89 06 40
E-Mail: info@feinhaus.de
Internet: www.feinhaus.de

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Vertretungsberechtigter Gesellschafter: Thomas Jakobi & Gerald Höpp

Aufsichtsführende Behörde:
Handwerkskammer Kassel
Scheidemannplatz 2
34117 Kassel

Umsatzsteuer-ID: DE 239566047

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß §6 MDStV: Jakobi + Höpp GbR
Thomas Jakobi & Gerald Höpp

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Fax 06422 – 89 06 40
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  • die Verarbeitungszwecke
  • die Kategorien Ihrer personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
  • die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden
  • falls möglich die geplante Dauer, für die Ihre personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  • wenn Ihre personenbezogenen Daten nicht bei Ihnen selbst erhoben wurden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten
  • das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 der EU DSGVO und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für Sie.

Wir stellen Ihnen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Haben wir begründete Zweifel an der Identität des Auskunftsersuchenden, so werden wir zusätzliche Informationen zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person anfordern.
Recht auf Berichtigung
Sie haben das Recht, von uns unverzüglich die Berichtigung Sie betreffender, unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung haben Sie das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.
Recht auf Löschung
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Sie sind berechtigt, eine Einschränkung bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn die Richtigkeit der personenbezogenen Daten nicht gegeben ist, und zwar für die Dauer, die es uns ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen. Sofern die Verarbeitung unrechtmäßig ist und Sie die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnen und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten von uns verlangen, folgen wir Ihrer Aufforderung. Die Löschung von Daten erfolgt auch dann nicht, falls wir diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von eigenen Rechtsansprüchen benötigen, oder Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21 Absatz 1 EU DSGVO eingelegt haben, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe der J+H Feinhaus GbR gegenüber ihren Gründen überwiegen.
Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung
Sie haben das Recht, jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, die aufgrund von Art. 6 der EU-DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Wir verarbeiten ihre personenbezogenen Daten im Falle des Widerspruchs nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die den Interessen, Rechten und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
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Ein Widerruf Ihrer gegebenen Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. Für einen Widerruf, einen Widerspruch oder eine Auskunft entstehen keine Kosten. Den Widerruf richten Sie bitte per E-Mail an info@feinhaus.de.
Recht auf Beschwerde bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde
Sollten Sie die Auffassung vertreten, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen geltende Datenschutzbestimmungen verstößt, so haben Sie jederzeit das Recht, gemäß Artikel 77 EU-DSGVO, sich bei der für ihr Bundesland zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Feinhaus Bauelemente GbR, Niederrheinische Str. 74, 35274 Kirchhain

 

I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle - auch zukünftige Angebote; Auftragsbestätigungen, Vertragsannahmen, Lieferungen und sämtliche sonstigen Leistungen der Firma Feinhaus Bauelemente. Abweichende Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Firma Feinhaus Bauelemente diese schriftlich anerkennt.

2. Für die Vertragsbeziehungen, auch Auskünfte und Beratungen, gelten ausschließlich die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Feinhaus Bauelemente unter Ausschluss etwaiger widersprechender oder abweichender Einkaufsbedingungen des Bestellers. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten die Geschäftsbedingungen der Firma Feinhaus Bauelemente auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform; das gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel. Mündliche oder schriftliche Zusagen, die von unseren Vertragsbedingungen und/oder Auftragsbestätigung abweichen, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Zustimmung eines autorisierten Vertreters der Firma Feinhaus Bauelemente. Ansonsten haben die Mitarbeiter der Firma Feinhaus Bauelemente keine Befugnis, abweichende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu gewähren. Spätestens mit der Annahme der Waren gelten die Geschäftsbedingungen der Firma Feinhaus Bauelemente als angenommen.

3. Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund der bisherigen Erfahrung der Firma Feinhaus Bauelemente. Die hierbei angegebenen Werte sind die vom Hersteller der einzelnen Produkte übermittelten Leistungsangaben, für die Firma Feinhaus Bauelemente keine Gewähr übernimmt. Für eine etwaige Haftung gilt Ziffer VI dieser Bedingungen.

4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Firma Feinhaus Bauelemente das Eigentum und das Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

5. Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster. Bei einem Kauf nach Muster sind Abweichungen vorbehalten, die branchenüblich sind oder im Rahmen der normalen Fertigung liegen. Bei Lieferung von Mustern gelten Eigenschaften des Musters nicht als zugesichert, es sei denn, dass anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist. Muster sind spätestens innerhalb von vier Wochen in einwandfreiem Zustand an die Firma Feinhaus Bauelemente zurückzugeben, außer es gelten andere abweichende Vereinbarungen. Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb dieser Zeit, ist die Firma Feinhaus Bauelemente gezwungen, für das Muster einen angemessenen Kaufpreis zu berechnen.

II. Lieferung
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erbringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen wie evtl. notwendigen Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Ab diesem Zeitpunkt ist die Firma Feinhaus Bauelemente berechtigt, Rechnung an den Besteller zu stellen.

2. Die Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung und verlängert sich angemessen bei Maßnahmen wie Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, soweit dieselben nachweislich die termingerechte Vertragserfüllung unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn gleiche Umstände bei den Lieferanten der Firma Feinhaus Bauelemente eintreten.

3. Im Falle unseres Verzuges oder der Unmöglichkeit – gleich aus welchem Grunde – haftet die Firma Feinhaus Bauelemente für Schadensersatzansprüche gleich welcher Art nur nach Maßgabe von Ziffer VI dieser Bedingungen. § 287 BGB (erweiterte Haftung im Verzugsfalle) wird ausgeschlossen.

4. Die bestätigten Preise verstehen sich für Lieferung frei Haus innerhalb einer 5-km-Wegstrecke um den Firma Feinhaus Bauelemente -Standort, verpackt, ohne Montage, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5. Kosten für den Rücktransport des Verpackungsmaterials zum Lieferanten bzw. die Kosten einer anderweitigen Entsorgung durch den Besteller trägt der Besteller.

6. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferanten, mindestens jedoch 10 % des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Entstandene Mehrkosten für eine durch Verzögerung des Bestellers notwendig geworden gesonderte Lieferung/Anfahrt trägt der Besteller. Sollte die Montage aus Gründen die der Besteller zu vertreten hat, nicht in Verbindung mit der Lieferung erfolgen können, trägt sämtliche zusätzlichen Kosten der Besteller. Im Übrigen hat der Besteller für den Fall, dass er in Annahmeverzug gerät oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, der Firma Feinhaus Bauelemente entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu tragen. In diesem Falle geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, so ist die Firma Feinhaus Bauelemente berechtigt, nach Satzung einer angemessenen Nachfrist zur Annahme unter Androhung der nachfolgenden Maßnahmen und nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Im Fall der Geltendmachung von Schadensersatz ist die Firma RS Bauelemente berechtigt, als Entschädigung ohne Nachweis eines konkreten Schadens 35% vom Kaufpreis zu fordern. Der Nachweis eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt; ebenso kann der Besteller einen tatsächlich geringeren Schaden nachweisen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Schutzvorrichtungen werden nur entsprechend bestätigter Vereinbarung mitgeliefert.

III. Zahlungsbedingungen
1. Lieferungen, Montageeinsätze im Wert bis zu EUR 100,00 berechtigen die Firma Feinhaus Bauelemente zur Barzahlung oder Vorauskasse durch den Besteller. Zahlungen über dem Wert von EUR 100,00 sind durch Überweisung zu leisten. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht angenommen.

2. Wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag sofort rein netto zahlbar.

3. Alle Forderungen der Firma Feinhaus  Bauelemente - auch solche aus anderen Verträgen mit dem Kunden - werden unabhängig von der Laufzeit sofort fällig. Geben begründete und erhebliche Zweifel Anlass an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden, ist die Firma Feinhaus Bauelemente berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen einer Woche geleistet wird ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.

4. Im Fall einer vereinbarten Ratenzahlung wird der Restkaufpreis bei Zahlungsverzug ohne Rücksicht sofort fällig, wenn der Besteller mit einer Rate in Verzug gerät. Die Firma Feinhaus  Bauelemente ist berechtigt, vom Tage der Fälligkeit des Kaufpreises an Zinsen in Höhe von 8% über den jeweiligen Bundesbank- Diskontsatz auf den Rechnungsbetrag zu verlangen.

5. Aufrechnung ist mit rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht wird nur anerkannt, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.

6. Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung kann nur an die Firma Feinhaus Bauelemente erfolgen.

IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die Firma Feinhaus Bauelemente verbleibt - unbeschadet des früheren Gefahrenübergangs - das Eigentum (Vorbehaltsware) an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Neuforderungen und bis zur Einlösung der dafür hingegebenen Schecks sowie bis zur Entlassung aus allen Haftungen, die Firma Feinhaus Bauelemente für den Besteller übernommen hat. Bis dahin hat der Besteller den Liefergegenstand auf seine Kosten zugunsten der Firma Feinhaus Bauelemente gegen Feuer, Wasser, Bruch und sonstige Schäden zu versichern und diese der Firma Feinhaus Bauelemente auf Verlangen nachzuweisen. Auch hat er der Firma Feinhaus Bauelemente und ihren Beauftragten das Betreten des Einbauortes zu gestatten.

2. Wird der von der Firma Feinhaus Bauelemente gelieferte Gegenstand mit anderen Gegenständen verbunden und ist der gelieferte Gegenstand nicht als Hauptsache des neuen Gegenstandes anzusehen, so tritt der Besteller schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an der neuen Sache ab und verwahrt den Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt für die Firma Feinhaus Bauelemente. Der Umfang der uns abgetretenen Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Gegenstände zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Die hiernach für uns entstehenden Eigentums bzw. Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.

3. Der Besteller ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz Weiterveräußerung genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Stundet der Besteller seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten unter denen sich die Firma Feinhaus Bauelemente das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorgehalten hat; jedoch ist der Besteller nichtverpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Andernfalls ist der Besteller zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.

4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an die Firma Feinhaus Bauelemente abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung der Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus entstehende Forderungen auf die Firma Feinhaus Bauelemente übergehen. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Besteller bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an die Firma Feinhaus Bauelemente ab. Die Abtretung ist hiermit jeweils angenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Firma Feinhaus Bauelemente gehörenden Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung zum Zwecke der Erfüllung des Veräußerungsgeschäftes. Die Abtretung soll vorläufig eine stille sein, d. h. den Abnehmern nicht mitgeteilt werden. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen bis auf weiteres ermächtigt; er ist aber nicht berechtigt, über Forderungen in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Die Firma Feinhaus Bauelemente hat das Recht, die Ermächtigung zur Einbeziehung von Forderungen zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen. Die Firma Feinhaus Bauelemente nimmt hier von Abstand, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und der Firma Feinhaus Bauelemente keine Umstände bekannt werden, die der Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich zu mindern geeignet sind. Auf Verlangen von der Firma Feinhaus Bauelemente hat der Besteller die Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen und die Firma Feinhaus Bauelemente die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Die Firma Feinhaus Bauelemente ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an die Abnehmer berechtigt.

5. Soweit die Firma Feinhaus Bauelemente gegenüber Dritten eine Haftung für Verbindlichkeiten des Bestellers übernommen hat und daraus von dem Dritten in Anspruch genommen wird, tritt der Besteller an die Firma Feinhaus Bauelemente einen eventuellen Rückübereignungsanspruch bezüglich des dem Dritten übereigneten Sicherungsgutes sicherungshalber ab: Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20%, so ist die Firma Feinhaus Bauelemente auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

6. Wird der von der Firma Feinhaus Bauelemente gelieferte Gegenstand oder die daraus hergestellte oder die durch Verbindung neu entstandene Sache gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Besteller die Firma Feinhaus Bauelemente unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers soweit sie von dem Dritten Gegner der Widerspruchsklage nicht eingezogen werden kann und die Drittwiderspruchsklage berechtigter weise erhoben worden ist.

 

7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Firma Feinhaus Bauelemente gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht zwingende Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden.

8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma Feinhaus Bauelemente berechtigt zur Rücknahme nach fruchtloser Mahnung und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Der Besteller gestattet der Firma Feinhaus Bauelemente in diesem Fall die Wegnahme des Liefergegenstandes und zu diesem Zwecke das Betreten der Räumlichkeiten.

V. Gewährleistung
Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Waren - auch wenn zuvor Muster übersandt worden waren - unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 7 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort, oder, wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 7 Tagen nach seiner Entdeckung schriftlich, fernschriftlich oder per e-Mail eingegangen ist. Für Mängel der Lieferung haftet die Firma Feinhaus Bauelemente wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von der Firma Feinhaus Bauelemente nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb 6 Monaten von der Ablieferung an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Werkstoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit beeinträchtigt wurde; das gilt nicht bei einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Dem Besteller bleibt bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorbehalten, die Herabsetzung der Vergütung oder, nach seiner Wahl, die Rückgängigmachung des Vertrages von der Firma Feinhaus Bauelemente zu verlangen. Die Feststellung offensichtlicher Mängel muss die Firma Feinhaus Bauelemente unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Die Vornahme von Arbeiten am Liefergegenstand oder die Belieferung des Bestellers mit Teilen durch die Firma Feinhaus Bauelemente während der Gewährleistungsfrist stellt keine Anerkenntnis einer Gewährleistungsverpflichtung dar. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Behandlung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, gewaltsame Zerstörung, mangelhafte Bauarbeiten, fehlende bauliche Voraussetzungen, Frostschäden, ungeeigneter Baugrund, mechanische, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Generell ausgenommen aus der Gewährleistung sind Verschleißteile wie: Dichtungen und Fühler sämtlicher Art. Verzögert sich der Versand, die Montage ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang.

2. Etwa ersetzte Teile werden Eigentum der Firma Feinhaus Bauelemente.

3. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit der Firma Feinhaus Bauelemente zu gewähren.

4. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung der Firma Feinhaus Bauelemente vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

5. Für alle sonstigen dem Besteller im Zusammenhang mit Mängeln oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet die Firma Feinhaus Bauelemente nur bei Verschulden. Ziffer VI findet Anwendung. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, wenn die Eigenschaftszusicherung den Besteller gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll. Auch in diesem Fall haftet die Firma Feinhaus Bauelemente aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.

6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft maximal aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.

7. Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegenüber der Firma Feinhaus Bauelemente dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von der Firma Feinhaus Bauelemente an Dritte abgetreten werden.

VI. Haftung für Nebenpflichten
1.Für Ansprüche auf Schadensersatz für schuldhafte Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, u.a. Verzug, mangelhafte Lieferung (mit Ausnahme von Ziffer V.4) positive Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie von Beratungspflichten, unerlaubte Handlung, Produkthaftpflicht haftet die Firma RS Bauelemente im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten und nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie eine verschuldensunabhängige Haftung ausgeschlossen.

2. Im Fall der Haftung wegen grob fahrlässigen Verschuldens haftet die Firma Feinhaus Bauelemente nur für den typischen vorhersehbaren Schaden. 

3. Die Haftungsregelung gem. Ziffer 1 und 2 gilt auch zugunsten der Mitarbeiter der Firma Feinhaus Bauelemente.

4. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Firma Feinhaus Bauelemente gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr nach Gefahrenübergang auf den Kunden, wenn die Firma Feinhaus Bauelemente leicht fahrlässig gehandelt hat oder ohne Verschulden haftet. Im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.

VII. Datenschutz

Wir informieren darüber, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung von Ihnen übermittelten Daten mit Hilfe einer EDV-Anlage verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Erhebung / Beschaffung von personenbezogenen Daten Personenbezogene Daten (Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person) erheben wir nur, soweit wir diese für die Bearbeitung von Vertragsabwicklungen und für die Erbringung vertraglicher Leistungen benötigen. Die Erhebung der Daten erfolgt ausschließlich in dem von Ihnen zur Verfügung gestellten Umfang.

Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten umfasst das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen dieser Daten. Wir geben Ihre personenbezogenen Daten nicht an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind lediglich unsere Dienstleistungspartner, die wir zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses benötigen. In diesen Fällen beachten wir strikt die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Umfang der Datenübermittlung beschränkt sich auf ein Mindestmaß. Sie stimmen der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu. Das Recht, die Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, steht Ihnen uneingeschränkt zu. Die Kontaktdaten für die Ausübung des Widerrufs finden Sie in unserem Impressum.

Nutzung personenbezogener Daten

Wir informieren darüber, dass die weitergehende Nutzung Ihrer persönlichen Daten zu Zwecken der Marktforschung und Zusendung von Werbung oder Newslettern nur mit Ihrer gesondert einzuholenden ausdrücklichen Zustimmung erfolgt. Das Recht, die Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, steht Ihnen uneingeschränkt zu. Die Kontaktdaten für die Ausübung des Widerrufs finden Sie in unserem Impressum.

Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten

Sie haben jederzeit ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung bzw. Sperrung Ihrer gespeicherten Daten. Kontaktieren Sie uns auf Wunsch. Die Kontaktdaten finden Sie in unserem Impressum.

Im Übrigen finden Sie dazu weitere Inhalte in unserem Impressum.


VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand


Erfüllungsort ist 35274 Kirchhain. Es wird als Gerichtsstand Kirchhain vereinbart. Der Besteller wird hiermit darüber unterrichtet, dass im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung anfallende Daten von der Firma Feinhaus Bauelemente in Dateien gespeichert und für die Zwecke der Geschäftsverbindung verarbeitet werden.

VIII. Salvatorische Klausel


Ist eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die ihrem Sinn in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung am nächsten kommt. 

 

 

 

 

 

Umsatzsteuer-ID:
DE239566047

 

 

Hier finden Sie uns

 J+ H Feinhaus
Niederrheinische Str. 74
35274 Kirchhain

Kontakt

Rufen Sie einfach an unter

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